Friedhofs- und Bestattungssatzung
Gemeinde Perkam
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 23.05.2014
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
II. Der Friedhof
§ 3 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
§ 5 Verwaltung
III. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Arbeiten im Friedhof
Grabstätten
§ 9 Eigentum, und Recht an Gräbern
§ 10 Grabarten
§ 11 Größe der Grabstätten
§ 12 Nutzungsrecht
§ 13 Übertragung des Nutzungsrechtes
§ 14 Grabbenützung
§ 15 Tieferlegung
§ 16 Erlöschen; Entziehung und Rückgabe des Nutzungsrechtes
§ 17 Grabkartei
Gestaltung, Unterhalt und Pflege der Grabstätten und Grabfelder
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz der Grabstätten und Grabfelder
§ 19 Zustimmungserfordernis
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 21 Besondere Bearbeitungsvorschriften
§ 22 Einfassung von Grabstätten
§ 23 Bepflanzung und Pflege der Grabstätten
§ 23a Gestaltung der Urnenstelen
Leichenhaus
§ 25 Friedhofswärter
§ 24 Benutzung des Leichenhauses
Bestattungsvorschriften
§ 26 Anmeldung von Bestattungen
§ 27 Öffnen und Schließen der Gräber
§ 28 Ruhefristen
§ 29 Ausgrabung und Umbettung von Leichen
§ 30 Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluß
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Inkrafttreten
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Perkam unterhält folgende Bestattungseinrichtungen:
einen Friedhof (den alten Friedhof, den neuen Teil des alten Friedhofes und einen neuen Friedhof)
ein Leichenhaus
Diese Friedhofs- und Bestattungssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Perkam geltenden und von der Gemeinde Perkam verwalteten in Abs. 1 eingegebenen Einrichtungen.
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Der Friedhof
§ 3 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Der Friedhof dient der geordneten und würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner der Gemeinde Perkam und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. Die Erlaubnis darf nicht verweigert werden, wenn ein Fall des § 3 Abs. 1, 2. Und 3. Halbsatz dieser Satzung vorliegt.
Für folgende Verrichtungen wird der uneingeschränkte Benutzungszwang angeordnet:
Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus.
Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges oder der Urne).
Durchführung des Leichentransportes vom Sterbeort oder vom Ort, an dem eine Leiche gefunden wurde, bis zum Leichenhaus der Gemeinde, einschließlich der dazugehörigen Nebenleistungen.
Dem Nutzungsberechtigten sind für die restliche Nutzungszeit Ersatzgrabstätten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Alle Ersatzgrabstätten sind von der Gemeinde kostenlos in ähnlicher Weise, wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Dies gilt entsprechend für den Fall der Außerdienststellung, soweit Umbettungen notwendig sind. Der Umbettungstermin soll einem Angehörigen mindestens 1 Monat im Voraus mitgeteilt werden.
durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Grabstätten ist öffentlich bekannt zu machen, bzw. mittels schriftlichen Bescheides dem Nutzungsberechtigten bekannt zu geben.
Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;
Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Das gilt entsprechend auch für einzelne Grabstätten.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
§ 5 Verwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist für den allgemeinen Besuch geöffnet:
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Aus besonderen Anlässen legt die Gemeinde weitere Öffnungszeiten fest.
Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde und des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Kinder unter 10 Jahren dürfen in der Regel den Friedhof nur unter verantwortlicher Aufsicht Erwachsener betreten.
Auf dem Friedhof ist ausdrücklich nicht gestattet:
die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle – zu befahren,
Waren aller Art – insbesondere Kränze und Blumen – und gewerbliche Dienste anzubieten,
Druckschriften zu verteilen,
Während Bestattungen gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
Den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen mehr als notwendig zu betreten,
zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
Tiere mitzubringen – ausgenommen Blindenhunde,
das Verweilen außerhalb der Öffnungszeiten.
Die Gemeinde kann Ausnahmen von den vorstehenden Festsetzungen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhofssatzung vereinbar sind.
Von Beauftragten der Gemeinde und vom Friedhofspersonal kann aus dem Friedhof verwiesen werden, wer gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Verbote in Abs. 3 verstößt.
§ 8 Arbeiten im Friedhof
Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde, ausgenommen sind Arbeiten an der Grabstätte. Diese kann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Mahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.
An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht ausgeführt werden.
Die Benutzung der Friedhofswege mit Fahrzeugen zur Ausführung von Arbeiten ist nur nach vorheriger Erlaubnis durch die Gemeinde gestattet; ausgenommen sind Arbeiten an der Grabstätte.
Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Lagerung von Materialien und Werkzeugen ist im Friedhof nicht gestattet. Ebenso ist das Reinigen der Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes verboten.
Wer im Friedhof Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er haftet für alle durch ihn oder seine Bediensteten oder Beauftragten verursachten Schäden, sowohl der Gemeinde, als auch Dritten gegenüber.
Grabstätten
§ 9 Eigentum und Recht an Gräbern
Sämtliche Grabstätten auf dem Friedhof befinden sich im Besitz der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
Auswahl und Belegung der Grabstätten bestimmt die Gemeinde.
§ 10 Grabarten
Die Grabstätten werden unterschieden nach
Einzelgräber
Doppelgräber
Urnengräber
Urnennischen
Im „alten“ Friedhof (FlNr. 120) werden Grabstellen grundsätzlich nicht mehr neu vergeben. Das Nutzungsrecht für die bereits vorhandenen und belegten Grabstellen im „alten“ Friedhof kann verlängert werden.
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten und an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung von Grabgebühren erfolgt grundsätzlich nicht.
Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes beginnt dieses mit dem letzten Verfalltag zu laufen.
Das Nutzungsrecht kann vom letzten Nutzungsberechtigten im Sinne des § 13 Abs. 1 schriftlich beantragt werden.
Das Nutzungsrecht muss jeweils bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt erfolgte Bestattung verlängert werden. Die Nutzungsdauer beginnt mit dem ersten Bestattungsfall.
Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen einmaligen Gebühren und Eintrag in die Gräberkartei, sowie Aushändigung der Graburkunde.
Das Nutzungsrecht wird für die Zeit von 20 Jahren (Ruhefrist) erworben. Das Nutzungsrecht verlängert sich nach Ablauf der Ruhefrist jeweils automatisch um 5 Jahre wenn keiner der Nutzungsberechtigten 6 Monate vor Ablauf schriftlich kündigt.
§ 12 Nutzungsrecht
In einer Urnennische können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
In einem Urnengrab mit den Maßen 0,80 m x 0,80 m können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Die Maße gemäß den Absätzen 1 und 2 schließen die Rasenflächen gemäß Belegungsplan ein.
Doppelgräber haben die Maße 2,20 m x 1,60 m.
Einzelgräber haben die Maße 2,20 m x 0,80 m.
§ 11 Größe der Grabstätten
§ 13 Übertragung des Nutzungsrechtes
Der Erwerber eines Nutzungsrechtes soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dies soll schriftlich geschehen und kann in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Verfügungen zugunsten mehr als einer Person, sind für die Gemeinde nicht gültig. Wird eine derartigen Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:
auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
auf die ehelichen Kinder oder nichtehelichen Kinder,
auf die Adoptiv- oder Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
auf die Eltern,
auf die vollbürtigen Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist mittels schriftlicher Erklärung der Gemeinde zurückgegeben werden.
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ergeht durch die Gemeinde an den Nutzungsberechtigten eine schriftliche Aufforderung, das Grab instandzusetzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde entweder die Instandsetzung oder die Einhebung und Entfernung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen lassen; sie kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
Das Grabnutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Frist, für welche die Grabstätte erworben worden ist. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt das Grab der freien Verfügung der Gemeinde anheim.
§ 16 Erlöschen, Entziehung und Rückgabe des Nutzungsrechtes
Auf Antrag kann mit Genehmigung der Gemeinde die Erstverstorbene Person tiefer gelegt (Tiefe 2,20 m) werden. In der gleichen Grabstätte kann dann noch vor Ablauf der Ruhefrist die Beerdigung einer weiteren Leiche in einer Tiefe von 1,80 m, sowie die Leiche eines Kindes oder Totgeburt in einer Tiefe von 1,30 m erfolgen.
§ 15 Tieferlegung
In den Grabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Als Angehörige gelten die in § 13 Abs. 1 Buchst. A) bis g) genannten Personen.
§ 14 Grabbenützung
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) wird der oder die Älteste nutzungsberechtigt. Verzichtet ein nach vorstehendem Nächstberechtigter auf das Recht, so gilt er als nicht vorhanden. Jede Verzichtleistung auf ein Grabrecht ist der Gemeinde gegenüber zu erklären.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Die Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten entsteht erst mit dem erfolgten Eintrag in die Grabkartei.
§ 17 Grabkartei
Über die Grabnutzungsrechte und Grabbelegung wird von der Gemeinde eine Grabkartei geführt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. In Zweifelsfällen entscheiden die Eintragungen in der Grabkartei.
Gestaltung, Unterhalt und Pflege der Grabstätten und Grabfelder
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz der Grabstätten und Grabfelder
Grabmäler und Bepflanzung der Grabstätten sind so zu gestalten, daß sie sich in ihre Umgebung harmonisch einfügen und dem Wesen und Charakter der Friedhofsanlage anpassen.
§ 19 Zustimmungserfordernis
Jedes aufzustellende Grabmal bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
Die mit der Gestaltung der Grabmäler beauftragten Personen oder Firmen haben vor Beginn der Arbeiten der Gemeinde eine Skizze (in 2-facher Ausfertigung) mit genauer Beschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschreibung ist genau nach Art, Größe und Ausführung zu detaillieren:
der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundierung,
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.
Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für Grabfelder des Friedhofes gelten insgesamt folgende allgemeine Vorschriften:
Jedes Grabmal muss in Größe, Form, Farbe, Bearbeitungstechnik und Schrift werkstoffgerecht bearbeitet sein.
Die Abmessungen der Grabzeichen betragen für Grabsteine 18 cm (Mindeststärke), 100 cm (Mindesthöhe), 120 cm (Maximalhöhe), für Stelen 40 cm (Maximalstärke), 120 cm (Maximalhöhe), für schmiedeeiserne Grabkreuze 160 cm (Maximalhöhe), für Holzkreuze 160 cm (Maximalhöhe). Soweit es Sicherheit und Ordnung erfordern, kann die Gemeinde andere Abmessungen zulassen oder anordnen.
Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Kunststeine und Glasplatten verwendet werden. Tropfsteine sind nicht zugelassen.
Findlinge können für Sonderbereiche in Ausnahmen zugelassen werden.
Urnengrabplatten dürfen eine max. Größe von 0,80 m x 0,80 m haben.
In den Flächen zwischen den Gräbern werden Betonplattenstreifen mit gesandeter Oberfläche verlegt. Die Einfassungen gelten neben dem verbindenden Rasen als Verbindungswege der Gräber.
Grabeinfassungen sind zugelassen. Die Grabeinfassungen sind innerhalb der Betonplattenstreifen zu platzieren.
Für den „neuen Friedhof“ gilt:
Setzungen der Grabeinfassungen und der Kiesflächen sind laufend auszugleichen.
Die Flächen zwischen den Gräbern werden mit Kies aufgefüllt.
Grabeinfassungen sind zugelassen.
Für den „alten Friedhof“ und für den „alten neuen Friedhof“ gilt:
§ 22 Einfassung von Grabstätten
§ 21 Besondere Bearbeitungsvorschriften
Die Grabsteine sind auf dem vorbereiteten Fundamentband aufzusetzen und mit Stiften gegen Umstürzen zu sichern.
Aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirkende Grabsteine sind nicht zugelassen.
Inschriften müssen in Form, Größe und Farbe des Grabmales in Einklang stehen.
Aufgesetzte Schriften, Ornamente und Symbole müsse in Material, Form, Größe und Farbe mit dem Grabmal harmonisieren.
Einheimische Natursteine (z. B. Granit) sollten bei der Grabmalgestaltung bevorzugt werden.
Auf jedem Grab dürfen nur ein Weihwasserbehälter und eine Grablaterne aufgestellt werden. Sie müssen in Material, Größe und Form dem Grabmal entsprechen.
Grabzeichen aus dem „alten“ Friedhof können wiederverwendet werden, soweit sie diesen Vorschriften entsprechen. Ihre Aufstellung ist ebenfalls genehmigungspflichtig.
Handwerkliche Grabzeichen aus Holz oder Schmiedeeisen verdienen gegenüber Grabsteinen ohne künstlerischen Wert den Vorzug.
§ 23 Bepflanzung und Pflege der Grabstätten
Alle Grabstätten müssen mit einer dem Charakter des Friedhofes angemessenen Weise gärtnerisch angelegt, gepflegt und unterhalten werden.
Grabhügel sind nicht gestattet. Die Grabbeete sind nach der Humusierung in eine Höhe mit den Einfassungsplatten bzw. der Einfassung zu bringen.
Bäume und Sträucher sind bereits in ausreichender Anzahl vorhanden, so dass sich die Bepflanzung der Grabstätten auf niedrigwachsende, bodenbedeckende Kleinsträucher und Stauden beschränken sollte. Durch die Bepflanzung besonders auffallende, die Gesamtharmonie der Anlage störende Pflanzen, wie Thujen (Lebensbäume), Blaufichten, Zuckerhutfichten, Scheinzypressen (Chamaecyparis), sind nicht zugelassen.
Die Verwendung bodendeckender Pflanzen, wie Sedum, Immergrün, Johanniskraut, Erika usw. wird empfohlen. Dadurch wird bei geringem Pflegeaufwand das Bild des ländlichen Friedhofes unterstrichen.
Pflanzungen außerhalb der Platteneinfassungen sind nicht gestattet.
Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind rechtzeitig von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Gefäße wie Konservenbüchsen, Weckgläser und dergl. dürfen nicht als Vasenersatz aufgestellt werden.
(8) Grabpflegegeräte dürfen nicht in oder an den Grabstätten aufbewahrt werden.
(9) Gießkannen und andere bereitgestellte Pflegegeräte sind nach Gebrauch wieder an den vorgesehenen Platz zurückzubringen.
§ 23a Gestaltung der Urnenstelen
1. Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Gemeinde beschafften
Nischenplatten zugelassen.
2. Montage und Beschriftung hat der Nutzungsberechtigte fachgerecht von einem Fachbetrieb vornehmen zu lassen.
3. Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelen ist das Abstellen von Grabschmuck (z.B. Kränze, Blumen, Vasen, Schalen, windfeste Grablichter) nur für einen Zeitraum von 2 Monaten nach der Beisetzung zugelassen.
4. Ansonsten darf der Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Abstellplatten neben den Urnenstehlen niedergelegt werden. Die Gemeinde ist bei Zuwiderhandlungen berechtigt, unzulässig angebrachte oder aufgestellte Gegenstände ohne vorherige Rücksprache zu beseitigen.
5. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.
6. Die Urnennischen bleiben im Eigentum der Gemeinde.
IV. Leichenhaus
Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und die Bekleidung von Leichen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
In der Regel wird in geschlossenem Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen wird der Sarg geöffnet, wenn keine andere Anordnung von ärztlicher Seite vorliegt.
Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer seuchenähnlichen Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung aller Leichen, die zur Bestattung oder Überprüfung vorgesehen sind, sowie zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung auf diesem oder einem anderen Friedhof.
§ 24 Benutzung des Leichenhauses
§ 25 Friedhofswärter
Der Friedhofswärter wird von der Gemeinde bestellt. Er hat für Ruhe und Ordnung im Friedhof zu sorgen und auf die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen durch die Friedhofsbesucher zu achten.
Bestattungsvorschriften
§ 26 Anmeldung von Bestattungen
Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Beisetzung von Urnen ist mindestens 5 Tage vorher anzumelden.
Die Gemeinde setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Pfarramt Ort und Zeit der Bestattung fest.
Bei rasch verwesenden Leichen kann sofortige Beisetzung im Grab angeordnet werden. Dies gilt auch für Leichen von Personen, die an einer seuchenähnlichen Krankheit verstorben sind.
§ 27 Öffnen und Schließen der Gräber
Die Gräber werden durch die von der Gemeinde für die Arbeiten im Friedhof beauftragte Firma ausgehoben und wieder zugefüllt.
Die Tiefe der Gräber beträgt
a) für Erwachsene ohne Tieferlegung 1,80 m
mit Tieferlegung 2,20 m
b) für Kinder bis zum 2. Lebensjahr 0,80 m
c) für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 1,30 m
d) für Urnen ohne Tieferlegung 0,80 m
Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn eine Ausgrabung zum Zwecke des Transportes nach auswärts erfolgt, anerkannten Leichentransportunternehmern gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
Umbettungen werden im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zugelassen.
Bei Schäden, die durch die Ausgrabung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten oder sonstigen Anlagen entstehen, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofspersonals vorliegt.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.
Teilnahme an Ausgrabungen und Umbettungen ist nur Beauftragten der beteiligten Behörden gestattet.
Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur durch die, von der Gemeinde für die Arbeiten im Friedhof beauftragten Firma vorgenommen werden. Sie sollen nach Möglichkeit außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
§ 29 Ausgrabung und Umbettung von Leichen
für Kinder 15 Jahre.
Die Ruhefristen betragen für Erwachsene 20 Jahre
§ 28 Ruhefristen
mit Tieferlegung 1,30 m
§ 30 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.
Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte Dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. den Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof (§ 7) oder
2. bei gewerblichen Arbeiten den Vorschriften über Arbeiten auf dem Friedhof (§ 8) zuwiderhandelt.