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Verwaltungsgemeinschaft Rain
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Friedhofsgebühren

 

Satzung der Gemeinde Perkam
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende
Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)

vom 01.01.2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.12.2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Perkam folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenarten und Gebührenpflicht

§ 2 Grabplatzgebühren

§ 3 Laufende Gebühren

§ 4 Bestattungsgebühren

§ 5 Verwaltungsgebühren

§ 6 Gebühr für außerordentliche Grabbelegung

§ 7 Entgelte für Sonderleistungen

§ 8 Inkrafttreten

 

§ 1

Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde erhebt

a) Grabplatzgebühren

b) Bestattungs- und Leichenüberführungsgebühren

c) sonstige Grabgebühren

(2) Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist und wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat.

(3) Die Gebühren werden mit der Bestellung der Leistung fällig.

Die laufende Gebühr (§3) wird für die Gräber in dem 1978 fertiggestellten Friedhofsteil erstmals für das dem Kalenderjahr der Erstbelegung folgende Kalenderjahr erhoben. Für die übrigen Gräber wird die laufende Gebühr erstmals im Jahre 1979 erhoben. Diese Gebühr ist jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres fällig.

(4) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze festgelegt.

 

 §2

Grabplatzgebühren

Die Grabplatzgebühren betragen für den gemeindlichen Friedhof (Fl.Nr. 121), einschließlich des „alten Friedhofes“ (Fl.Nr. 120), als einmalige Gebühr für den Erwerb eines Grabnutzungsrechtes

a) für ein Doppelgrab                                                360,-- €

b) für ein Einzelgrab                                                 180,-- €

c) für ein Urnengrab                                                  115,-- €

d) für eine Urnennische                                             125,-- €

e) für einen Ablageteller bei der Urnennische              105,-- €               

 

§ 3

Laufende Gebühren

Für den Unterhalt und die Verwaltung des Friedhofes werden jährlich laufende Gebühren erhoben

a) für ein Doppelgrab                                                100,-- €

b) für ein Einzelgrab                                                    50,-- €

c) für ein Urnengrab                                                    80,-- €

d) für eine Urnennische                                               50,-- €

e) zusätzliche Urne im Grab                                        20,-- €

 

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen

für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenem Tag,

einschließlich Kerzenbeleuchtung                             60,-- €

Für die vorübergehende Aufbewahrung von Urnen in der Leichenhalle werden maximal 2 Tagessätze erhoben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.

(2) Bei Leichenüberführungen von auswärts, werden die Gebühren nach dem Maße der Inanspruchnahme der Einrichtungen des gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungswesens festgesetzt.

Für die Leichenbeschau kommen die jeweils geltenden amtlichen Sätze in Anrechnung, die von den Angehörigen direkt an den Leichenbeschauer zu entrichten sind.

§ 5

Verwaltungsgebühren

Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

a) Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern                 2,-- €

b) Ausstellung einer Graburkunde                                                                3,-- €

c) Umschreibung des Nutzungsrechtes                                                        3,-- €

 

§ 6

Gebühr für außerordentliche Grabbelegung

Die Gebühr für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung zur Bestattung von Verstorbenen in einem Grab eines Nutzungsberechtigten, der nicht Angehöriger des Verstorbenen ist, wird auf € festgesetzt.

 

§ 7

Entgelte für Sonderleistungen

Die Gebühren für Leistungen, welche nach Zeit, Art und Arbeitsleistungen über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgelegt sind, werden von der Gemeinde gesondert berechnet.

 

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